Der Verfassungsgerichtshof hat gestern unsere Klage gegen den Zweiten Nachtragshaushalt als unzulässig abgewiesen. Damit ist nichts über die Rechtmäßigkeit des Zweiten oder Dritten Nachtragshaushalts – die auch der Landesrechnungshof klar in Abrede stellt! – ausgesagt. Inhalt der Entscheidung ist einzig und allein, dass die AfD-Landtagsfraktion keine Möglichkeit habe, ihn anzufechten. Hierzu seien mindestens 25% der Landtagsabgeordneten erforderlich.
Obwohl die Entscheidung des Verfassungsgerichthofs mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Organstreitklage übereinstimmt, mussten wir versuchen, die Rechtsprechung zugunsten der Opposition fortzuentwickeln. Denn die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs über die Reichweite der Organstreitklage und mithin die Möglichkeiten einer Oppositionsfraktion ist rechtlich nicht richtig.
Künftige Landtage müssen vor dem heutigen Landtag geschützt werden. Das spricht dafür, dass der Verfassungsgerichthof die Organstreitklage einer Landtagsfraktion – die also namens und zum Schutz der Rechte des gesamten Landtags erhoben wird – sehr wohl zum Anlass nehmen könnte, zur Verfassungsmäßigkeit eines Haushaltsgesetzes Stellung zu nehmen. Dies muss umso mehr gelten, wenn die parlamentarische Opposition immer kleiner wird und sich schließlich auf eine einzige Landtagsfraktion beschränkt. Diese müsste dann aber schon aufgrund allgemeiner rechts- und verfassungsstaatlicher Grundsätze die Möglichkeit haben, die Verfassungsmäßigkeit des Haushalts effektiv überprüfen zu lassen.