Karlsruhe – Wenn unsere wild gewordenen und „gesetzlosen“ Politiker Verordnungen oder Gesetze beschließen, kann man davon ausgehen, dass sich irgendein Gericht damit beschäftigen muss. Es ist traurige Tatsache, dass sich der Bürger nur so gegen Ungerechtigkeit und staatliche Übergriffigkeit zur Wehr setzen kann. Und auch das Bundesverfassungsgericht hat zur Zeit jede Menge zu tun – hält aber im Sinne der Bundesregierung noch stand:
Gegen den erst seit einer Woche geltenden Teil-Lockdown liegen beim Bundesverfassungsgericht bereits vier Verfassungsbeschwerden und zwei isolierte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor. Das berichten die Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Samstagausgaben) unter Berufung auf das Karlsruher Gericht. Insgesamt zählte das Gericht zum Thema „Corona“ bisher 518 Verfassungsbeschwerden.
331 sind in Karlsruhe eingegangen, aber nicht weiter verfolgt worden. Das Gerichte hat sich bislang mit 187 Verfassungsbeschwerden und 53 isolierten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung befasst. Es seien 165 Beschwerdeverfahren entschieden oder auf sonstige Weise erledigt worden.
22 Verfahren seien noch anhängig. Die isolierten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seien alle bereits entschieden oder auf sonstige Weise erledigt worden, so das Gericht.
Wichtig ist, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit dem neuen „Infektionsgesetz“ beschäftigt, denn hier soll definitiv die Demokratie zu Gunsten einer Gesundheits-Diktatur abgeschafft werden.
Man darf gespannt sein, ob Karlsruhe seine Unabhängigkeit beweisen darf, oder doch nicht.
In Berlin gehen die juristischen Uhren natürlich schon ganz anders:
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat weitere Eilanträge eines Nagel-, eines Kosmetik- sowie eines Massage-Studios gegen die Lockdown-Verordnung des Landes Brandenburg abgeschmettert. Wie auch in anderen Bundesländern regelt die Vorschrift, dass Dienstleistungen, bei denen das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, untersagt sind – wobei sie für Friseure aber nicht gilt. Die Antragsteller hatten jeweils geltend gemacht, dass die Vorschrift für sie zu erheblichen Einnahmeverlusten führe und ihre verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit verletze.
Sie hatten ferner gerügt, dass die Regelung mit Blick auf weiterhin mögliche Dienstleistungen im Friseurgewerbe gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoße. Der 11. Senat ist dieser Argumentation in mehreren Beschlüssen am Donnerstag und Freitag wie auch schon in einer anderen Sache am Mittwoch nicht gefolgt. Die Entscheidungen seien „unanfechtbar“, hieß es (Beschluss vom 5. November 2020 – OVG 11 S 99/20 (Massagestudio), Beschlüsse vom 6. November 2020 – OVG 11 S 98/20 (Kosmetikstudio), OVG 11 S 100/20 (Nagelstudio).